Ermächtigungsgesetz: Wie kam es zustande? Brauchte Hitler das Zentrum? (Mat6054)

 

Worum es hier geht:

Das Ermächtigungsgesetz vom März 1933 ist neben der Reichstagsbrand-Notverordnung vom Februar 1933 die schein-rechtliche Basis für die NS-Diktatur gewesen. Man hat immer wieder zumindest versucht, den Anschein zu wahren, dass man sich an das Recht hielt.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders interessant, sich das Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes anzuschauen. Man wird dann feststellen, dass es auf problematische Weise zustandekam, weil ja schon mehr oder weniger willkürlich Abgeordnete verhaftet worden waren.

In diesem Zusammenhang ist auf jeden Fall zu unterscheiden zwischen

Legalität = äußerliche Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben

Legitimität = zusätzlich auch Berücksichtigung des Geistes der Verfassung und in diesem Falle der parlamentarischen Demokratie.

Klärung der Situation

Aber schauen wir uns die Situation mal genauer an:

  1. Da das Ermächtigungsgesetz den Erlaß verfassungsändernder Gesetze einschloss, war die Regelung des Artikels 76 der Reichsverfassungzu beachten, nach der solche Beschlüsse des Reichstags nur gültig sind, „wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.“
  1. Der am 5. März 1933 gewählte Reichstag hatte aufgrund der hohen Wahlbeteiligung 647 Abgeordnete, von denen am 23.3.1933 538 anwesend waren (=83,15%). Die Sitze der KPD waren kassiert, einige SPD-Abgeordnete ebenfalls bereits verhaftet.
  1. Das bedeutete, dass für die Annahme des Ermächtigungsgesetzes 359 Stimmen nötig waren (358 = 66,54%, 359 = 66,72%), von denen die NSDAP (288) und die DNVP (53) zusammen 341 bereits hatten.
  1. 18 Stimmen fehlten.
    1. Sie konnten zum einen vom Zentrum (72 anwesende Parlamentarier) oder von den Mitte-rechts angesiedelten Restparteien (insgesamt 32, davon die BVP 19)kommen.
    2. Bei kompletter Zustimmung des Zentrums hätte sich die folgende Mehrheit ergeben:
      (288+53+72)/538 = 76,77%
  1. Daraus ergibt sich, dass Hitler zwar einige Stimmen zu der erforderlichen Mehrheit fehlten, dass ihm aber ein Teil des Zentrums oder ein Teil der Restparteien für eine knappe Mehrheit gereicht hätten.
  2. Alles spricht aber dafür, dass Hitler auf jeden Fall das Ermächtigungsgesetz durchgesetzt hätte. Dafür spricht vor allem, dass ja bereits einige nichtkommunistische Abgeordnete verhaftet waren. Nach der Geschäftsordnungsänderung hätte Hitler leicht noch mehr Abgeordnete auf grund der Reichstagsbrandverordnung verhaften lassen können, deren Stimmen wären dann (als die von „unentschuldigt Fehlenden“) für das Gesetz gezählt worden.
  3. Außerdem standen die in Frage kommenden Abgeordneten zum Teil dem Gedanken der „nationalen Erhebung“ keineswegs ablehnend gegenüber. Dazu kam die Atmosphäre drohenden Terrors, die über der Reichstagssitzung lag (SA auf der Tribüne und vor der Kroll-Oper).
  4. Dass Hitler sich besonders um das Zentrum bemühte (und sei es auch mit dem schäbigen Trick eines versprochenen, aber nie überreichten Briefes mit Zugeständnissen!), hängt wohl damit zusammen, dass er für die erste Phase des Machtausbaus kein Risiko eingehen wollte.
  5. Andererseits hat das Bewußtsein, das Ermächtigungsgesetz ohnehin nicht verhindern zu können, sicherlich bei den bürgerlichen Parteien die Bereitschaft zu einer Haltung befördert, mit der man glaubte, wenigstens das Unvermeidliche mitbestimmen zu können.