Schirach, Ferdinand von, „Terror: Ein Theaterstück und eine Rede“

Infos zu Ferdinand von Schirach, „Terror: Ein Theaterstück und eine Rede“

Im Folgenden geht es um ein Theaterstück, das versucht, die Frage zu klären, ob der Pilot eines Kampfflugzeuges ein Passagierflugzeug eigenmächtig abschießen darf, das von einem Terroristen in ein voll besetztes Stadion gelenkt werden soll.

Hier zunächst eine Inhalts- und Strukturübersicht, bei der wir zugleich auf wichtige Textstellen hinweisen.

Die Seitenzahlen können leicht abweichen. Wir beziehen uns hier auf die E-Book-Ausgabe vom Oktober 2016 des btb Verlags (ISBN 978-3-641-20329-0 V002)

I. Akt

I,1, S. 7-9: Einführende Ansprache des Richters an die Zuschauer

Für ein Theaterstück und für ein Gerichtsverfahren in Deutschland eher ungewöhnlich, begrüßt der Vorsitzende Richter die Zuschauer, die als Schöffen fungieren sollen. so etwas ist eher untypisch für Deutschland, weil es hier nur Schöffen als sogenannte Laienrichter gibt, aber keine Geschworenen – wonach das im Stück eher aussieht.

Da der Richter erst danach seine Amtsrobe überstreift, wird deutlich, dass es hier eher um eine Art Einführung in das Theaterstück geht und das eigentliche Gerichtsverfahren erst danach beginnt.

Hier nun ein paar interessante Textstellen, über die man zum Teil gut diskutieren kann.

  1. „alles zu vergessen, was Sie über den Fall gelesen oder gehört haben“
  2. „das Gericht ist eine Bühne“
    1. „Recht sprechen hieß damals, eine Unordnung wieder in Ordnung bringen.“
    2. „Unsere Vorfahren wussten, dass das Böse so seinen Schrecken verlieren kann.“
  3. „Ein Richter kennt die Kategorie des ‚Bösen‘ nicht.
  4. „Denken Sie daran, dass vor Ihnen ein Mensch sitzt … Bleiben Sie deshalb bei Ihrem Urteil selbst Menschen.“
    • Kommentar: Das passt aber überhaupt nicht zu der Schwarz-Weiß-Entscheidung von Schuldig oder Unschuldig.

I,2: S. 10-16: Eröffnung der Verhandlung durch den Richter – Geplänkel mit dem Verteidiger

  • Aufnahme der Personalien
  • Vor dem Beginn der Verlesung der Anklageschrift:
    Verteidiger möchte, dass ein Fenster geöffnet wird.
  • Er zeigt deutliche Distanz zu einem Auftreten in Robe und zu vielen Kollegen.

Zitate:

  1. Verteidiger:
    „Können wir ein Fenster öffnen? Die Luft hier ist furchtbar.“
  2. Anwälte als angebliche „Spitzbuben“, vor denen man sich „hüten möge“.
  3. „Die Kollegen sind ja oft schwer zu ertragen.“
  4. Kommentar: Es ist interessant, wie „außergewöhnlich“ der Verteidiger hier auftritt. Auch das ist ein möglicher Einwand gegen die Ausgewogenheit und schlussendliche Offenheit dieses Theaterstücks. Da müssten nämlich beide Seiten auf gleiche Art und Weise professionell vertreten werden.

I,3: S. 10-14: Eröffnung der Verhandlung durch Verlesen der Anklageschrift

  • Vorwurf, als Pilot eines Kampfflugzeugs am 26.5.2013 ein Passagierflugzeug abgeschossen zu haben
  • Verweis auf die Zahl der Opfer: 164 Menschen hätten dabei den Tod gefunden
  • Anklage lautet auf Mord

I,4: S. 14-16: Der Vorsitzende erklärt dem Angeklagten seine Situation und Rechte

  • „Ich muss sie als Angeklagten darüber belehren, dass Sie sich redend oder schweigend verteidigen können. Sie müssen hier also keine Aussage machen. Falls Sie zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen schweigen, darf und wird das Gericht Ihr Schweigen nicht gegen Sie verwenden.“
    • Kommentar: Hierauf könnte man näher eingehen, wieso der Angeklagte hier Recht hat, die einem Zeugen nicht zustehen, wie sich im Falle von Lauterbach später zeigen wird.

I,5: S. 17-21: Vortrag der Gegenposition durch den Verteidiger (gut als Klausur geeignet)

  • Der Verteidiger verweist zunächst auf Fälle, in denen Flugzeuge als Waffen eingesetzt wurden.
  • Dann leiter er mit folgender Bemerkung zum Luftverteidigungsgesetz von 2005 über:
    S. 17: „Aber wir hatten aus den Vorfällen gelernt, wir hatten endlich verstanden, dass wir uns schützen müssen.“
  • Auf S. 18 präsentiert er dann die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts auf diesen Versuch, das Problem zu lösen:
    „Und dieses Gericht erklärte, es widerspreche der Verfassung, unschuldige Menschen zur Rettung anderer unschuldiger Menschen zu töten. Leben dürfen niemals gegen Leben abgewogen werden.“
  • Dann gehte er auf den konkreten Fall ein und versetzt die Aktion des Angeklagten gleich eindeutig mit einem positiven Akzent:
    S. 18: „Aber ein Mann – dieser Mann – hatte den Mut und die Kraft zu handeln.“

    • Anmerkung: Damit verweist er auf einen entscheidenden Unterschied zwischen jemandem, der direkt am Geschehen ist und die konkrete Situation abwägt, und einer Gruppe von Menschen, die das zwar von Amts wegen, aber eben doch sehr von ferne anders sehen.“
    • Anmerkung: An dieser Stelle wird also exemplarisch deutlich, dass das geschriebene Recht als Grundlage wichtig ist, dass es aber nie alle möglichen Fälle komplett erfassen kann. Man denke etwa daran, dass ein Terrorist die Möglichkeit hätte, die Atomwaffen einer Supermacht in Marsch zu setzen und damit die ganze Erde zu vernichten.
    • Oder er verfügt über ein tödliches Virus, für das nur er das Gegenmittel hat.
    • Es könnte viele Menschen geben, die hier zu einem anderen Ergebnis kommen als das Bundesverfassungsgericht.
    • Bezeichnenerweise hat eine Abstimmung unter den Zuschauern der Fernsehinszenierung des Stücks dann ja auch eine eindeutige Mehrheit für den Abschuss und damit die Nicht-Bestrafung des Piloten ergeben.
  • Eindringlich hebt der Verteidiger die Situation und das Verhalten des Angeklagten positiv hervor und beklagt den Umgang mit ihm:
    • „Mein Mandant sitzt jetzt seit sieben Monaten in Untersuchungshaft, sein Kind hat er eben so lange nicht gesehen, seine Frau darf ihn alle 14 Tage für eine halbe Stunde besuchen.“
    • „Durfte Lars Koch diese 164 Menschen töten? Gibt es Situationen in unserem Leben, in denen es richtig, vernünftig und klug ist, Menschen zu töten? Und mehr noch: in denen alles andere absurd und sogar unmenschlich wäre?“
    • „Natürlich, diese Fälle sind so furchterregend, dass sie uns selbst infrage stellen. Aber zu glauben, dass es sie nicht gibt, weil es sie nicht geben darf – das ist nicht nur naiv, es ist gefährlich, sehr gefährlich sogar. Es geht nicht anders. Wir müssen uns damit abfinden, dass wir in einer Welt leben, in der das Unvorstellbarste und Schrecklichste längst Realität geworden ist. Wir müssen verstehen, dass es Grenzen für die Prinzipien unserer Verfassung gibt.“
    • Schließlich ist der Verteidiger sich sicher:
      „Sie werden ihn freisprechen, weil er gehandelt hat.“
    • Kommentar: Das Entscheidende ist hier das Wort „gehandelt“. Er will damit sagen, dass das was völlig Anderes ist als irgendwo solche eine Situation theoretisch zu erörtern.
  • Vor diesem Hintergrund wird der Vorwurf des Mordes abgelehnt.
  • Es gehe um die Frage, ob eine gewissermaßen erzwungene Tötung gerechtfertigt werden könne.

I,6: S. 23-50: Erklärung des Zeugen Lauterbach, der im nationalen Kontrollzentrum saß

  • Beschreibung der Tätigkeit als „Duty Controller“ im „Nationalen Lage- und Führungszentrum für Sicherheit im Luftraum“
  • Beschreibung des Ablaufs der Entführung
    • Übernahme des Flugzeugs durch einen Entführer
    • Ankündigung der Ermordung von Menschen mit islamistischer Begründung
    • Ziel: Die Allianz-Arena in München
    • Information aller betroffenen Dienststellen
    • Heranziehung von zwei Kampfflugzeugen
    • Scheitern des Versuchs, das entführte Flugzeug abzudrängen
    • Abgabe von Warnschüssen
    • Verteidigungsministerin lehnt den Vorschlag des zuständigen Generals ab, das Flugzeug abschießen zu lassen
    • Bestätigung der Kenntnisnahme dieses Befehls durch die Piloten
    • Der Angeklagte löst kurz vor München eine Rakete aus, die das Flugzeug zum Absturz bringt.

I,7: S. 50-62: Verhör des Zeugen Lauterbach durch die Staatsanwältin

  • Frage, warum das Stadion nicht geräumt worden sei.
  • Darauf bekommt sie keine überzeugende Antwort.
  • Die Staatsanwältin unterstellt daraufhin, dass Lauterbach und seine Kollegen von einem Abschuss ausgegangen seien.
  • Lauterbach gibt zu, dass so was als „übergesetzlicher Notstand“ immer wieder mal unter den Soldaten diskutiert worden sei.
  • Er gibt auch zu, dass die meisten Soldaten das Flugzeug auch abgeschossen hätten.
  • Die Staatsanwältin unterstellt, dass man die Sache als eine Art Wette betrachtet hätte.
  • Eingreifen des Verteidigers, der darauf hinweist, dass Lauterbach und sein Zentrum nicht die Befugnis für eine Räumungsanordnung gehabt habe.
    • [Kritische Anmerkung]
      Es ist erstaunlich, dass diese Frage nicht weiter verfolgt wird. Wieso werden dann nicht entsprechende Zeugen gehört, die für eine Räumung zuständig gewesen wären?

I,8: S. 63-75: Vernehmung des Angeklagten durch den Richter

  • Zunächst geht es um die Kindheit und die berufliche Entwicklung.
  • Deutlich wird, wie sehr Koch es sich gewünscht hat, Kampfpilot zu werden.
  • Anschließend wird die Situation vor dem Abschuss erläutert.
  • Koch macht deutlich, dass die große Zahl von Menschen, die im Stadion gefährdet waren, für ihn entscheidend war.
  • Deutlich wird, dass ihm die Entscheidung schwer gefallen sei.
  • Vom Versuch der Passagiere, sich zu retten, indem sie das Cockpit stürmen, hat er nichts mitbekommen.

I,9: S. 75-97: Verhör des Angeklagten durch die Staatsanwältin

  • Die Staatsanwältin übernimmt diese Frage, kommt aber auch nicht weiter.
  • Koch erklärt seine Rechtsposition angesichts der eindeutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Für ihn ist klar, dass man ggf. einige Menschen opfern müsse, um viel mehr zu retten.
  • Die Staatsanwältin fragt nach dem seiner Meinung nach wichtigen Zahlenverhältnis, Koch verweigert das und verweist auf die Prüfung des Einzelfalls.
  • Vorwurf der Staatsanwältin, Koch maße sich eine gottgleiche Stellung an.
  • Dieser verweist darauf, dass die Passagiere auf jeden Fall gestorben wären.
  • Die Staatsanwältin verweist auf das Recht, auch noch eine kurze Zeit zu leben.
  • Koch vertritt die These, dass die Passagiere durch den Kauf des Tickets eine Mitverantwortung trügen.
  • Er beschränkt das auf Nachfrage nur auf Flugzeugpassagiere.
  • Die Staatsanwältin verwahrt sich dagegen, dass Koch Menschen zu Objekten der Instrumentalisierung von Terroristen reduziere.
  • Koch verweist auf seinen Eid, der auch seine Selbstopferung als Soldat einschließe.
  • Die Staatsanwältin hält dem entgegen, dass ein Soldat nicht vom eigenen Staat getötet werde und es hier nicht um ein Selbstopfer gehe.
  • Koch verweist noch mal auf seine Pflicht, dem Eid zu gehorchen und Schaden vom Land abzuwenden.
  • Die Staatsanwältin verweist auf die Freiwilligkeit des Soldatendienstes.
  • Koch geht über zur politischen Dimension: Die Entscheidung des BVG spiele den Terroristen in die Hände.
  • Auf die Schlussfrage der Staatsanwältin, ob er auch geschossen hätte, wenn seine Frau und sein Kind in der Maschine gesessen hätte, hat der Pilot keine Antwort.

I,10: S. 98-110: Vernehmung von Frau Meiser als der Ehefrau eines Opfers des Abschusses

  • Als Witwe und damit indirektes Opfer des Abschusses wirft Frau Meiser dem Piloten vor, er habe ihren Mann ermordet.
  • Sie schildert den Ablauf aus ihrer Sicht. Wichtig ist dabei, dass sie eine SMS von ihrem Mann bekommen hat, in dem er ankündigte, dass die Passagiere versuchen würden, das Cockpit zu stürmen.
    • [Das ist insofern sehr wichtig, weil damit eine gewisse Chance bestand, dass der Terrorakt ohne Eingreifen des Piloten verhindert werden konnte.]
  • Besonders tragisch: Als sie die Polizei über die SMS informieren will, erfährt sie, dass das Flugzeug inzwischen abgeschossen worden ist.
  • Die Frage, ob den Passagieren ihr Selbstrettungsversuch gelungen ist, kann sie nicht beantworten.
  • Ein stark emotionaler Moment ist, als die Witwe schildert, wie sie mit dem linken Schul ihres Mannes als einziges Überbleibsel umgegangen ist.
  • Den Schluss bildet ihre Bitte, dass ihr ihr Handy zurückgegeben wird, auf dem die SMS ihres Mannes eingegangen ist.

II. Akt

II,1: S. 113-123: Plädoyer der Staatsanwältin

  • Vorwurf des vielfachen Mordes
  • Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, das einen Passus aus dem Luftsicherheitsgesetzt aufgehoben hat
  • Grund: Menschliches Leben darf nicht gegen ein anderes abgewogen werden.
  • Gesetze werden als absolut angesehen, gegen die Idee des „übergesetzlichen“ Notstandes
    • Kommentar: Das ist dummes Zeug, wie die berühmte Hamburger Hochwasserkatastrophe zeigt, in der der Hamburger Innensenatur zur Rettung der Bevölkerung die Bundeswehr heranzogen. Dafür gab es keine gesetzliche Grundlage, wohl eher ein Verbot. Das müsste man genauer prüfen. Gute Idee für ein Referat.
      Grundsätzlich gibt es immer Situationen, an die der Gesetzgeber noch nicht denken konnte. Zum Beispiel wenn jemand mit Geiseln in einem Hotel sitzt und droht, die ganze Erde zu verseuchen,
    • Oder aber – noch schlimmer – ein Flugzeug fliegt auf einen Atomreaktor zu. Würde der hochgehen, wäre zum Beispiel ganz Bayern verseucht.
  • Die Staatsanwältin verweist auf den „Weichenstellerfall“
    • Kommentar: Später wird der Verteidiger auf einen Fall verweisen, bei dem jemand Menschen geopfert hat zugunsten der Rettung von viel mehr Menschen. Der wurde verurteilt, aber zumindest starke mildernde Umstände. Von denen ist hier überhaupt keine Rede.
  • Ein Widerstandsrecht wird nicht anerkannt, da es nicht um den Kampf gegen ein undemokratisches System gehe.
  • Größter Vorwurf: Verletzung der Menschenwürde, Menschen werden wie Gegenstände betrachtet
    • Kommentar: Die Frage ist, ob nicht auch die Menschen im Stadion über Menschenwürde verfügen, die man ab einem bestimmten Punkt schützen müsse.
  • Verweis auf die Chance der Passagiere, den Terroristen auszuschalten.
    • Kommentar: Das Argument greift ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr und ist auch in sich nicht schlüssig, da vorher ja gefragt worden ist, ob sie erfolgreich auf dem Weg waren.
    • Kommentar: Hier müsste ggf. ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der deutlich machen kann, wie aussichtslos der Versuch angesichts heutiger Sicherheitsmaßnahmen möglicherweise ist.
  • Zusammenfassung: Mordvorwurf
    • Verstoß gegen Verfassung
    • und gegen Gesetze
    • und gegen die Menschenwürde, weil Menschen zu Objekten gemacht worden sind, die man gegeneinander aufrechnen kann.

II,2: S. 124-130: Plädoyer des Verteidigers

  • Plädoyer auf „nicht schuldig“
  • Prinzipien dürften nicht über den Einzelfall gestellt werden
    • Kommentar: Wichtiger Hinweis auf notwendige Güterabwägung, die vor Gericht ständig eine Rolle spielt, auch wenn es um Menschen geht. Müsste ggf. geprüft werden (Referatmöglichkeit).
  • These: Es sei gerechtfertigt gewesen, den Tod von Menschen in Kauf zu nehmen, wenn dadurch viele gerettet werden.
  • Zum Bundesverfassungsgericht: Reduzierung der Entscheidung auf ein bestimmtes Gesetz, keine Entscheidung über Strafbarkeit eines Abschusses in einer bestimmten Situation
    • Kommentar: schwaches Argument, weil es wohl genau um den Fall im Gesetz ging
    • Kommentar: Es wäre zu prüfen, ob es vom Verfassungsgericht an anderer Stelle die Anerkennung eines übergesetzlichen Notstands gibt.
  • Hinweis auf Präzedenzfälle, in denen andere sich ähnlich verhalten haben wie der Pilot
    • 1841: Der Fall der „William Brown“; ein Matrose wirft Menschen über Bord, damit die Rettungsboote nicht untergehen. Er wurde verurteilt, aber relativ milde.
    • 2000: Der Fall der siamesischen Zwillinge: Nur einer kann überleben.
      Der zuständige Richter nannte zur Rechtfertigung eine ähnliche Situation mit einem führerlosen Flugzeug, das wegen Treibstoffmangels auf eine Stadt zu stürzen drohte.
    • Verweis auf den amerikanischen Verteidigungsminister im Hinblick auf den Angriff auf das World Trade Center
  • Hinweis auf die problematischen Ermutigungsfolgen im Hinblick auf Terroristen, die nun wissen, dass sie problemlos ihre Aktionen durchziehen können.
  • Vorwurf an das Bundesverfassungsgericht, dass es vor dieser Gefahr „kapituliert“ hat.
  • These: Man sei gegen die Terroristen im Krieg, da ließen sich Opfer nicht vermeiden.
  • Es folgt die kürzeste Szene (die wir deshalb nicht extra ausweisen), in der der Angeklagte einfach auf sein „letztes Wort“ verzichtet und vollumfänglich den Ausführungen seines Verteidigers zustimmt.

II,3: S. 113-123: Auftrag des Richters an die Zuschauer als Schöffen, sollen entscheiden

  • Der Richter wendet sich an die Zuschauer bzw. Schöffen.
  • Sie sollen sich nicht von „Sympathie oder Antipathie für den Verteidiger oder die Staatsanwältin leiten“ lassen.
  • Es komme allein auf das an, was sie „selbst für richtig halten“.
  • Erstaunlicherweise wird hier nur auf den Fall des griechischen Philosophen Karneades verwiesen, der an zwei Tagen sehr gut eine Position verteidigte und einmal widerlegte.
  • Die Zuhörer seien empört gewesen. Der Richter behauptet, das beweise nur, „dass die Wahrheit keine Frage der Argumentation ist“.
    • Kommentar: Der Fall wäre genauer zu prüfen. Er hört sich gut an, ist aber in den meisten Fällen lebens- bzw. wirklichkeitsfremd.
    • Kommentar: Außerdem ist der Hinweis des Richters wenig hilfreich, weil er auf fast schon sophistische Weise alles in Frage stellt. Es geht hier außerdem nicht um Wahrheit, sondern die Frage der Schuldzumessung. Man müsste diesen Richter und seine anschließenden Urteile mal von einem Juristen auf den im Bereich des Gerichtswesens üblichen Gang der Entscheidungsfindung hin überprüfen lassen.
  • Dann gibt der Richter den Schöffen / Zuschauern auch noch Hinweise, die man auf Beeinflussungsabsichten hin überprüfen müsste.
    • Kommentar: Interessant ist der Hinweis, dass es nur um eine Ja-Nein-Entscheidung geht. Hier wäre zu prüfen, inwieweit mildernde Umstände Spielräume eröffnen wie in dem Fall der „William Brown“.#
  • Offengelassen wird nur die Möglichkeit der Begnadigung. Auch das wäre eine gute Möglichkeit, in einem Referat zu klären, welche Möglichkeiten es da gibt und welche Voraussetzungen nötig sind bzw. Spielräume es gibt.

III. Akt

III,1: S. 134-140: Verurteilung mit Begründung

  • Schuldspruch
  • Argument 1: Der übergesetzliche Notstand wird nicht anerkannt, weil er in keinem Gesetz geregelt sei.
    • Kommentar: Das ist natürlich der größte Unsinn überhaupt. Wie kann etwas im Gesetz geregelt werden, wenn die Situation als speziell zu bewertender Einzelfall über jedes Gesetz hinausgeht?
  • Argument 2: Missachtung der Menschenwürde der realen Abschuss-Opfer und damit Ablehnung jeder Aufrechnung
    • Kommentar: Die findet im alltäglichen Leben jederzeit statt. Natürlich lässt der Staat es zu, dass jemand mit viel Geld eine bessere Behandlung bekommt als jemand mit weniger Geld.
    • Kommentar: Es wäre zu prüfen, wie es mit Regelungen ist, dass Menschen ab einem bestimmten Alter zum Beispiel kein neues Hüftgelenkt mehr bekommen.
  • Verweis auf einen besonderen Fall aus dem Jarhe 1884, wo es darum ging, ob Schiffbrüchige sich auf Kosten eines anderen retten dürfen (Kannibalismus). Interessant: Verurteilung und anschließende Begnadigung.
  • Daraus abgeleitet wird das unbedingte Durchsetzen von Prinzipien.
    • Kommentar: Dazu ist doch im Hinblick auf Kants Lügen-Prinzip schon einiges gesagt worden,
    • Kommentar: Prinzipien können eine große Belastung für Menschlichkeit werden.
  • Dem Piloten wird Versagen in rechtlichen und moralischen Fragen vorgeworfen.
  • Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, eine Art Schutzmauer gegen ähnliche persönliche Einzelfall-Entscheidungen aufrichten zu wollen.
  • Dann noch der Hinweis darauf, dass Menschen nicht nach Marktgesetzen bewertet werden dürfen.
    • Kommentar: Das wirkt weit hergeholt, bei dem Piloten hat das keine Rolle gespielt. Es hat möglicherweise die Funktion, antikapitalistische Ressentiments zu bedienen.

III,2: S. 141-145: Freispruch mit Begründung

  • Freispruch
  • Argument 1: übergesetzlicher Notstand – Wahl des kleineren Übels
  • Argument 2: Das hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich ausgeschlossen
  • Argument 3: Auflösung des Widerspruchs gegen das entsprechende Recht beim Schutz eines nahen Verwandten und Unrecht, wenn die Voraussetzung nicht gegeben ist
  • Argument 4: Anerkennung der Bemühungen des Piloten, eine richtige Entscheidung zu fällen
  • Argument 5: Auf das Wunder einer anderen Lösung habe man nicht hoffen dürfen.
  • Argument 6 = Präzisierung von Argument 1: Das Recht kann nicht alle Einzelfälle angemessen vorab klären.

Wer noch mehr möchte …