Schirach, Ferdinand von, „Terror: Ein Theaterstück und eine Rede“ (Mat2005-uda)

Kurzübersicht: Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Ferdinand von Schirachs Stück stellt die Frage, ob ein Kampfpilot ein entführtes Passagierflugzeug abschießen darf, das auf ein volles Stadion zufliegt.
  2. Der Angeklagte Lars Koch hat eigenmächtig gehandelt und dabei 164 Menschen getötet – obwohl er ausdrücklich den Befehl erhalten hatte, dies nicht zu tun.
  3. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 das entsprechende Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig erklärt: Leben darf nicht gegen Leben aufgewogen werden.
  4. Der Verteidiger argumentiert mit dem „übergesetzlichen Notstand“ – es gibt Situationen, die kein Gesetz vollständig erfassen kann.
  5. Die Staatsanwältin besteht auf der absoluten Geltung der Menschenwürde: Niemand darf zum bloßen Objekt einer Rettungsaktion gemacht werden.
  6. Ein zentrales Argument des Piloten: Die Passagiere wären so oder so gestorben – er hat die größere Katastrophe abgewendet.
  7. Die Aussage der Witwe Meiser bringt eine entscheidende Information: Ihr Mann hatte per SMS angekündigt, dass die Passagiere versuchten, das Cockpit zu stürmen.
  8. „Gibt es Situationen in unserem Leben, in denen es richtig, vernünftig und klug ist, Menschen zu töten?“ – Diese Frage des Verteidigers bleibt das eigentliche Zentrum des Stücks.
  9. Das Stück liefert bewusst zwei vollständige Urteilsbegründungen – Schuldspruch und Freispruch – und überlässt das Urteil dem Publikum.
  10. Diskussionsfrage: Gibt es Prinzipien, die absolut gelten müssen – auch wenn das im Einzelfall zu offensichtlich ungerechten Ergebnissen führt?

I. Akt

Im Folgenden geht es um ein Theaterstück, das die Frage klärt, ob der Pilot eines Kampfflugzeuges ein Passagierflugzeug eigenmächtig abschießen darf, das von einem Terroristen in ein voll besetztes Stadion gelenkt werden soll. Wir bieten hier eine Inhalts- und Strukturübersicht mit Hinweisen auf wichtige Textstellen. Die Seitenzahlen beziehen sich auf die E-Book-Ausgabe vom Oktober 2016 des btb Verlags (ISBN 978-3-641-20329-0 V002) und können leicht abweichen.

I,1, S. 7–9: Einführende Ansprache des Richters an die Zuschauer

Für ein Theaterstück und für ein Gerichtsverfahren in Deutschland eher ungewöhnlich, begrüßt der Vorsitzende Richter die Zuschauer, die als Schöffen fungieren sollen. Das ist eher untypisch für Deutschland, weil es hier nur Schöffen als sogenannte Laienrichter gibt, aber keine Geschworenen – wonach das im Stück eher aussieht.

Da der Richter erst danach seine Amtsrobe überstreift, wird deutlich, dass es sich um eine Art Einführung in das Theaterstück handelt und das eigentliche Gerichtsverfahren erst danach beginnt.

Wichtige Textstellen für die Diskussion:

  1. „alles zu vergessen, was Sie über den Fall gelesen oder gehört haben“
  2. „das Gericht ist eine Bühne“ – „Recht sprechen hieß damals, eine Unordnung wieder in Ordnung bringen.“ / „Unsere Vorfahren wussten, dass das Böse so seinen Schrecken verlieren kann.“
  3. „Ein Richter kennt die Kategorie des ‚Bösen‘ nicht.“
  4. „Denken Sie daran, dass vor Ihnen ein Mensch sitzt … Bleiben Sie deshalb bei Ihrem Urteil selbst Menschen.“ – Kommentar: Das passt wenig zu der Schwarz-Weiß-Entscheidung von Schuldig oder Unschuldig.

I,2, S. 10–16: Eröffnung der Verhandlung – Geplänkel mit dem Verteidiger

  • Aufnahme der Personalien
  • Vor der Verlesung der Anklageschrift möchte der Verteidiger, dass ein Fenster geöffnet wird.
  • Er zeigt deutliche Distanz zu einem Auftreten in Robe und zu vielen Kollegen.

Wichtige Zitate:

  1. Verteidiger: „Können wir ein Fenster öffnen? Die Luft hier ist furchtbar.“
  2. Anwälte als angebliche „Spitzbuben“, vor denen man sich „hüten möge“.
  3. „Die Kollegen sind ja oft schwer zu ertragen.“
  4. Kommentar: Das „außergewöhnliche“ Auftreten des Verteidigers ist ein möglicher Einwand gegen die Ausgewogenheit des Stücks. Beide Seiten müssten gleichermaßen professionell vertreten sein.

I,3, S. 10–14: Verlesen der Anklageschrift

  • Vorwurf: Als Pilot eines Kampfflugzeugs hat der Angeklagte am 26.5.2013 ein Passagierflugzeug abgeschossen.
  • 164 Menschen haben dabei den Tod gefunden.
  • Anklage lautet auf Mord.

I,4, S. 14–16: Der Vorsitzende erklärt dem Angeklagten seine Rechte

„Ich muss Sie als Angeklagten darüber belehren, dass Sie sich redend oder schweigend verteidigen können. Sie müssen hier also keine Aussage machen. Falls Sie zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen schweigen, darf und wird das Gericht Ihr Schweigen nicht gegen Sie verwenden.“ – Kommentar: Hier könnte man näher eingehen, warum dem Angeklagten Rechte zustehen, die einem Zeugen nicht zukommen – wie sich im Fall Lauterbach später zeigt.

I,5, S. 17–21: Vortrag der Gegenposition durch den Verteidiger (gut als Klausurgrundlage geeignet)

  • Der Verteidiger verweist zunächst auf Fälle, in denen Flugzeuge als Waffen eingesetzt wurden.
  • Er leitet über zum Luftsicherheitsgesetz von 2005: „Aber wir hatten aus den Vorfällen gelernt, wir hatten endlich verstanden, dass wir uns schützen müssen.“ (S. 17)
  • Reaktion des Bundesverfassungsgerichts (S. 18): „Und dieses Gericht erklärte, es widerspreche der Verfassung, unschuldige Menschen zur Rettung anderer unschuldiger Menschen zu töten. Leben dürfen niemals gegen Leben abgewogen werden.“
  • Der Verteidiger setzt die Aktion des Angeklagten eindeutig positiv: „Aber ein Mann – dieser Mann – hatte den Mut und die Kraft zu handeln.“ (S. 18) – Kommentar: Damit verweist er auf den entscheidenden Unterschied zwischen jemandem, der direkt am Geschehen ist, und einer Gruppe, die solche Situationen von Amts wegen, aber sehr von ferne beurteilt.
  • Aus der Situation des Piloten lässt sich ableiten: Geschriebenes Recht ist als Grundlage wichtig, kann aber nie alle möglichen Fälle vollständig erfassen.
  • Bezeichnenderweise ergab eine Abstimmung unter den Zuschauern der Fernsehinszenierung eine eindeutige Mehrheit für den Abschuss und damit für einen Freispruch.
  • Schlusssatz des Verteidigers: „Sie werden ihn freisprechen, weil er gehandelt hat.“ – Kommentar: Das Entscheidende ist das Wort „gehandelt“ – das ist etwas völlig anderes als eine theoretische Erörterung.

I,6, S. 23–50: Erklärung des Zeugen Lauterbach

Lauterbach war als „Duty Controller“ im Nationalen Lage- und Führungszentrum für Sicherheit im Luftraum tätig. Er beschreibt den Ablauf der Entführung:

  • Übernahme des Flugzeugs durch einen Entführer
  • Ankündigung der Ermordung von Menschen mit islamistischer Begründung
  • Ziel: die Allianz-Arena in München
  • Information aller betroffenen Dienststellen
  • Heranziehung zweier Kampfflugzeuge
  • Scheitern des Versuchs, das entführte Flugzeug abzudrängen
  • Abgabe von Warnschüssen
  • Die Verteidigungsministerin lehnt den Vorschlag des zuständigen Generals ab, das Flugzeug abzuschießen.
  • Die Piloten bestätigen die Kenntnisnahme dieses Befehls.
  • Der Angeklagte löst kurz vor München eine Rakete aus, die das Flugzeug zum Absturz bringt.

I,7, S. 50–62: Verhör des Zeugen Lauterbach durch die Staatsanwältin

  • Frage, warum das Stadion nicht geräumt worden sei – keine überzeugende Antwort.
  • Die Staatsanwältin unterstellt, dass Lauterbach und seine Kollegen von einem Abschuss ausgegangen seien.
  • Lauterbach gibt zu, dass ein „übergesetzlicher Notstand“ unter Soldaten immer wieder diskutiert worden sei.
  • Er gibt auch zu, dass die meisten Soldaten das Flugzeug ebenfalls abgeschossen hätten.
  • Die Staatsanwältin unterstellt, man habe die Sache als eine Art Wette betrachtet.
  • Der Verteidiger weist darauf hin, dass Lauterbach und sein Zentrum keine Befugnis für eine Räumungsanordnung hatten. – Kommentar: Erstaunlich, dass diese Frage nicht weiter verfolgt wird. Warum werden keine Zeugen gehört, die für eine Räumung zuständig gewesen wären?

I,8, S. 63–75: Vernehmung des Angeklagten durch den Richter

  • Zunächst geht es um die Kindheit und die berufliche Entwicklung.
  • Deutlich wird, wie sehr Koch es sich gewünscht hat, Kampfpilot zu werden.
  • Anschließend wird die Situation vor dem Abschuss erläutert.
  • Koch macht deutlich, dass die große Zahl der im Stadion gefährdeten Menschen für ihn entscheidend war.
  • Er betont, dass ihm die Entscheidung schwer gefallen sei.
  • Vom Versuch der Passagiere, das Cockpit zu stürmen, hat er nichts mitbekommen.

I,9, S. 75–97: Verhör des Angeklagten durch die Staatsanwältin

  • Koch erklärt seine Rechtsposition angesichts der eindeutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Für ihn ist klar: Man müsse ggf. einige Menschen opfern, um viel mehr zu retten.
  • Die Staatsanwältin fragt nach dem seiner Meinung nach entscheidenden Zahlenverhältnis – Koch verweigert das und verweist auf die Prüfung des Einzelfalls.
  • Vorwurf der Staatsanwältin: Koch maße sich eine gottgleiche Stellung an.
  • Koch verweist darauf, dass die Passagiere auf jeden Fall gestorben wären.
  • Die Staatsanwältin verweist auf das Recht, auch noch eine kurze Zeit zu leben.
  • Koch vertritt die These, dass die Passagiere durch den Kauf des Tickets eine Mitverantwortung trügen – auf Nachfrage beschränkt er das auf Flugzeugpassagiere.
  • Die Staatsanwältin verwahrt sich dagegen, dass Koch Menschen zu Objekten der Instrumentalisierung von Terroristen reduziere.
  • Koch verweist auf seinen Eid, der auch seine Selbstopferung als Soldat einschließe.
  • Die Staatsanwältin hält dem entgegen, dass ein Soldat nicht vom eigenen Staat getötet werde.
  • Koch geht über zur politischen Dimension: Die Entscheidung des BVG spiele den Terroristen in die Hände.
  • Auf die Schlussfrage, ob er auch geschossen hätte, wenn Frau und Kind in der Maschine gesessen hätten, hat der Pilot keine Antwort.

I,10, S. 98–110: Vernehmung von Frau Meiser als Ehefrau eines Opfers

  • Als Witwe und indirektes Opfer wirft Frau Meiser dem Piloten vor, ihren Mann ermordet zu haben.
  • Sie hat eine SMS von ihrem Mann erhalten, in der er ankündigte, dass die Passagiere versuchen würden, das Cockpit zu stürmen. – Kommentar: Das ist insofern sehr wichtig, weil damit eine gewisse Chance bestand, dass der Terrorakt ohne Eingreifen des Piloten hätte verhindert werden können.
  • Als sie die Polizei über die SMS informieren will, erfährt sie, dass das Flugzeug bereits abgeschossen worden ist.
  • Ob der Selbstrettungsversuch der Passagiere Erfolg gehabt hätte, kann sie nicht beantworten.
  • Ein stark emotionaler Moment: die Witwe schildert, wie sie mit dem linken Schuh ihres Mannes als einzigem Überbleibsel umgegangen ist.
  • Sie bittet darum, ihr Handy zurückzubekommen, auf dem die SMS eingegangen ist.

II. Akt

II,1, S. 113–123: Plädoyer der Staatsanwältin

  • Vorwurf des vielfachen Mordes
  • Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, das einen Passus aus dem Luftsicherheitsgesetz aufgehoben hat: Menschliches Leben darf nicht gegen anderes abgewogen werden.
  • Gesetze werden als absolut angesehen – gegen den Begriff des „übergesetzlichen“ Notstandes. – Kommentar: Das ist fraglich, wie die Hamburger Sturmflut-Katastrophe zeigt, in der der Innensenator die Bundeswehr heranzog – ohne gesetzliche Grundlage. Grundsätzlich gibt es immer Situationen, an die der Gesetzgeber noch nicht denken konnte.
  • Die Staatsanwältin verweist auf den „Weichenstellerfall“. – Kommentar: Der Verteidiger wird später auf einen Fall verweisen, bei dem jemand Menschen geopfert hat, um viele zu retten. Verurteilt, aber mit starken mildernden Umständen – davon ist hier keine Rede.
  • Ein Widerstandsrecht wird nicht anerkannt, da es nicht um den Kampf gegen ein undemokratisches System gehe.
  • Größter Vorwurf: Verletzung der Menschenwürde, Menschen werden wie Gegenstände betrachtet. – Kommentar: Die Frage ist, ob nicht auch die Menschen im Stadion über Menschenwürde verfügen, die man ab einem bestimmten Punkt schützen müsse.
  • Verweis auf die Chance der Passagiere, den Terroristen auszuschalten. – Kommentar: Das Argument greift ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr, da vorher offen geblieben ist, ob sie auf dem Weg dorthin erfolgreich waren. Hier fehlte ein Sachverständiger.
  • Zusammenfassung des Mordvorwurfs: Verstoß gegen Verfassung, gegen Gesetze und gegen die Menschenwürde.

II,2, S. 124–130: Plädoyer des Verteidigers

  • Plädoyer auf „nicht schuldig“.
  • Prinzipien dürften nicht über den Einzelfall gestellt werden. – Kommentar: Wichtiger Hinweis auf notwendige Güterabwägung, die vor Gericht ständig eine Rolle spielt.
  • These: Es sei gerechtfertigt gewesen, den Tod von wenigen in Kauf zu nehmen, wenn dadurch viele gerettet werden.
  • Zum Bundesverfassungsgericht: Die Entscheidung beziehe sich auf ein bestimmtes Gesetz, nicht auf die Strafbarkeit eines Abschusses in einer konkreten Situation. – Kommentar: Schwaches Argument, weil es wohl genau um diesen Fall im Gesetz ging.
  • Präzedenzfälle: 1841 – der Fall der „William Brown“ (Matrose wirft Menschen über Bord, damit Rettungsboot nicht untergeht; Verurteilung, aber relativ milde); 2000 – die siamesischen Zwillinge (nur einer kann überleben).
  • Hinweis auf die problematischen Folgen für Terroristen: Sie wissen nun, dass sie ihre Aktionen ungehindert durchziehen können.
  • Vorwurf an das Bundesverfassungsgericht, vor dieser Gefahr „kapituliert“ zu haben.
  • These: Man sei gegen Terroristen im Krieg – da ließen sich Opfer nicht vermeiden.
  • Der Angeklagte verzichtet auf sein letztes Wort und stimmt den Ausführungen seines Verteidigers vollumfänglich zu.

II,3: Auftrag des Richters an die Zuschauer als Schöffen

  • Der Richter wendet sich an die Zuschauer als Schöffen.
  • Sie sollen sich nicht von „Sympathie oder Antipathie für den Verteidiger oder die Staatsanwältin leiten“ lassen.
  • Es komme allein auf das an, was sie „selbst für richtig halten“.
  • Verweis auf den griechischen Philosophen Karneades, der an zwei Tagen dieselbe Position verteidigte und widerlegte. Der Richter schlussfolgert: „die Wahrheit ist keine Frage der Argumentation.“ – Kommentar: Das hört sich gut an, ist aber in den meisten Fällen lebensfern. Außerdem geht es hier nicht um Wahrheit, sondern um Schuldzumessung.
  • Der Richter gibt den Schöffen zusätzliche Hinweise – deren Neutralität wäre zu überprüfen.
  • Offengelassen wird nur die Möglichkeit der Begnadigung. – Kommentar: Ein gutes Referatthema: Welche Voraussetzungen und Spielräume gibt es dabei?

III. Akt

III,1, S. 134–140: Verurteilung mit Begründung

  • Schuldspruch
  • Argument 1: Der übergesetzliche Notstand wird nicht anerkannt, weil er in keinem Gesetz geregelt sei. – Kommentar: Wie kann etwas im Gesetz geregelt werden, wenn die Situation als speziell zu bewertender Einzelfall über jedes Gesetz hinausgeht?
  • Argument 2: Missachtung der Menschenwürde der Abschussopfer – jede Aufrechnung wird abgelehnt. – Kommentar: Im Alltag findet Aufrechnung jederzeit statt – z.B. beim Zugang zu teuren Behandlungen.
  • Verweis auf einen Fall aus dem Jahr 1884, bei dem Schiffbrüchige sich auf Kosten eines anderen retteten (Kannibalismus). Interessant: Verurteilung mit anschließender Begnadigung.
  • Das unbedingte Durchsetzen von Prinzipien wird daraus abgeleitet. – Kommentar: Prinzipien können eine große Belastung für Menschlichkeit werden.
  • Dem Piloten wird Versagen in rechtlichen und moralischen Fragen vorgeworfen.
  • Ausdrücklich wird eine Schutzfunktion formuliert: Man will eine Mauer gegen ähnliche persönliche Einzelfall-Entscheidungen errichten.

III,2, S. 141–145: Freispruch mit Begründung

  • Freispruch
  • Argument 1: Übergesetzlicher Notstand – Wahl des kleineren Übels
  • Argument 2: Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit eines solchen Abschusses nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Argument 3: Auflösung des Widerspruchs: Beim Schutz eines nahen Verwandten wäre eine ähnliche Handlung rechtmäßig gewesen.
  • Argument 4: Anerkennung der Bemühungen des Piloten, eine vertretbare Entscheidung zu treffen.
  • Argument 5: Auf das Wunder einer anderen Lösung hätte man nicht hoffen dürfen.
  • Argument 6: Das Recht kann nicht alle Einzelfälle angemessen vorab klären.

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